Das Kfz-Nachschlagewerk.
Abgasnorm
Eine Abgasnorm (z. B. Euro-Norm) legt für Kraftfahrzeuge Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxide (NOx), Kohlenwasserstoffe (HC) und Partikel (PM) fest und unterteilt die Fahrzeuge somit in Schadstoffklassen, denen bestimmte Schlüsselnummern zugewiesen werden, die unter anderem der Berechnung der Kfz-Steuer und der Einteilung in Schadstoffgruppen für Umweltzonen dienen. Die Grenzwerte unterscheiden sich dabei sowohl nach Motortyp (Otto- oder Dieselmotor) als auch nach Kraftfahrzeugtyp (PKW, LKW und Omnibusse, Zweiräder und Mopeds) und unterliegen im Europäischen Raum einer zunehmenden Begrenzung. Die Werte werden bei der Typprüfung im Fahrzyklus gemessen. Der Fahrzeughersteller muss die Einhaltung dieser Grenzwerte für eine festgelegte Zeitspanne und Kilometerleistung garantieren. Dies geschieht durch eine Feldüberwachung mit Rückruf bei systematischen Fehlern. Bei bestimmten Fahrzeugen sind zusätzlich die Emissionen der Kraftstoffverdampfung begrenzt und eine On-Board-Diagnose (OBD) vorgeschrieben. Seit dem 1. September 2009 gilt europaweit für neue PKW die Euro-5-Norm.
Abgasuntersuchung AU
Die Abgasuntersuchung (Abk.: AU) war in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa. Seit Januar 2010 ist diese Prüfung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Eine AU-Plakette wird demnach nicht mehr angebracht. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben..
AUK
Am 10. Februar 2006 hat der Bundesrat der 41. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten. Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
BVSK
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) www.bvsk.de.
C
Buchstabe C
DAT
Die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT) mit Sitz in Ostfildern ist ein am 28. Februar 1931 gegründetes deutsches, europaweit tätiges Unternehmen der Automobilwirtschaft.
Diplomaten Kennzeichen
Fahrzeugkennzeichen des diplomatischen Corps beginnen mit der Ziffer Null (Botschafter und gleichgestellte Personen) oder dem Kennzeichen des Zulassungsbezirkes (üblicherweise „B“ oder „BN“, sonstiges Botschaftspersonal und Konsulate). Rechts der Plaketten besitzen diese Kennzeichen einen Ländercode und nachfolgend eine ein- bis dreistellige Zahl, die üblicherweise im Zusammenhang mit dem Rang des Inhabers steht. Kleinere Zahlen bezeichnen in der Regel einen höheren Rang. Diplomatische Kennzeichen werden übrigens nicht nur an Personal von Botschaften, sondern auch an Mitarbeiter zahlreicher internationaler (zwischenstaatlicher) Organisationen ausgegeben, jedoch nicht an deutsche Staatsbürger. Als personengebundene Kennzeichen beschränken sie die Benutzung entsprechender Fahrzeuge auf Inhaber eines diplomatischen Ausweises (der unter Umständen auch an Familienangehörige ohne eigenes Einkommen ausgestellt wird, jedoch auch nicht an Deutsche) und Fahrer im Dienst der jeweiligen diplomatischen Missionen. Diplomaten von sehr niedrigem Rang, z. B. Honorarkonsuln, erhalten keine Diplomatenkennzeichen, dürfen jedoch einen „CC“-Aufkleber (Corps Consulaire) anbringen und können je nach Standort ein – einem Behördenkennzeichen ähnelndes – Kennzeichen mit dem Kürzel des Zulassungsbezirks und einer mit „9“ beginnenden Ziffernfolge erhalten.
E10
Mehr über E10 und die Verträglichkeit von Kraftfahrzeugen können Sie aus einer Broschüre unseres Partners der DAT entnehmen: Kostenfreier Download der Broschüre zur E10-Verträglichkeit
Quelle: DAT
Elektromobilität
Elektromobilität bezeichnet die Nutzung von Elektroautos und elektrisch betriebenen Plug-in-Hybridkraftfahrzeugen für den Personen- und Güterverkehr. Der Begriff wird auch in der politischen Diskussion um den Klimaschutz verwendet. In Deutschland hat die Bundesregierung einen Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität erstellt, dessen Ziel es ist, Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen und bis 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf die Straßen zu bringen.[1] Eine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die Infrastruktur, die für das Aufladen am Stromnetz nötig ist.
Fahrzeugbrief
Der Fahrzeugbrief (auch Kfz-Brief, in Österreich Typenschein bzw. Einzelgenehmigung, in der Schweiz Fahrzeugausweis) ist eine amtliche Urkunde über die allgemeine Zulassung eines Kraftfahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Kraftfahrzeugbrief wurde in Deutschland bereits mit der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11. April 1934 eingeführt. Nach dem Recht der Europäischen Union (EU) heißt der Fahrzeugbrief „Zulassungsbescheinigung Teil II“. Deutschland führte diese Zulassungsbescheinigung zum 1. Oktober 2005 mit der 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein, um das geltende EU-Recht umzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen Kraftfahrzeugbriefe behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit. Über die konkrete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr (Anmeldung) wird ein Fahrzeugschein (jetzt EU-weit „Zulassungsbescheinigung Teil I“) ausgestellt. Bei der Abmeldung des Fahrzeuges (vorübergehende Stilllegung) wird der Fahrzeugbrief nicht eingezogen, sondern wird mit einem Abmeldevermerk versehen. Er wird nicht entwertet, da sonst der Brief die Gültigkeit verliert.
Fahrzeugschein
Der Fahrzeugschein wird von der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) bei der An- oder Ummeldung von Kraftfahrzeugen (Kfz) ausgestellt und dient der Identifizierung eines motorbetriebenen Fahrzeugs. Seit Oktober 2005 unterliegt der Fahrzeugschein in Deutschland EU-einheitlichen Regelungen als Zulassungsbescheinigung, wie dies in Österreich schon seit 2003 der Fall ist. Die neuen fälschungsgesicherten Fahrzeugscheine, die im Gesetz noch immer „Fahrzeugschein“ heißen, tragen diese Bezeichnung im Formular jedoch nur noch als Klammerzusatz zur offiziellen Bezeichnung „Zulassungsbescheinigung Teil I“.
Feinstaubplakette
Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (kurz auch: Feinstaubverordnung, Langtitel: Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Luftgrenzwerte für Feinstaub und Stickstoffoxid. In eine Umweltzone dürfen nur Kraftfahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppen einfahren. Die Schadstoffgruppen orientieren sich an der Euro-Abgasnorm sowie dem Feinstaubausstoß des Fahrzeugs.
Fristüberschreitung bei Fälligkeit der Sicherheitsprüfung
Grundsätzlich ist die SP in dem Monat durchzuführen, der auf der Plakette angegeben ist. Eine Fristverlängerung um vier Wochen ist möglich, wenn das Fahrzeug rechtzeitig zur SP angemeldet wurde, die beauftragte Werkstatt aber wegen zu hohem Auftragsvolumen diese nicht fristgerecht durchführen konnte. Ansonsten muss zusätzlich zur SP eine HU durchgeführt werden.
GTÜ
Die Gesellschaft für Technische Überwachung mbH, kurz GTÜ, ist neben TÜV, DEKRA und KÜS eine amtlich anerkannte technische Prüforganisation. Die GTÜ arbeitet mit 1800 amtlich anerkannten bzw. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im ganzen Bundesgebiet und hat ihren Sitz in Stuttgart. Die Sachverständigen der GTÜ beschäftigen sich im Wesentlichen mit der technischen Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Unfallgutachten und vielen anderen Dienstleistungen rund um das Kfz. Daneben hat die GTÜ ihre Überwachungstätigkeit auf die Bereiche Gebäude- und Anlagensicherheit sowie baubegleitende Qualitätsüberwachung ausgedehnt und betreibt Tochterfirmen, wie etwa die Zertifizierungstelle.
Hauptuntersuchung HU
Die wiederkehrende Hauptuntersuchung (Abk.: HU) soll die Mängelfreiheit von Verkehrsmitteln sicherstellen. Hierzu gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die technische Untersuchungen, meist in regelmäßigen zeitlichen Abständen festlegen. Die bekannteste Hauptuntersuchung ist die von Kraftfahrzeugen, es existieren jedoch auch spezielle Regelungen für Straßenbahnen, Eisenbahnen und andere Verkehrsmittel.
Importwagen
Jeder Bürger kann sich sein Auto überall in der EU kaufen und die aktuellen Preisvorteile nutzen. Die stellt sogar eine Liste mit den aktuellen Preisen zur Verfügung, damit der Konsument einen Überblick über die Preisunterschiede je Land hat. Die Autohersteller haben folgende Maßnahmen getroffen, um möglichst die Preisunterschiede in Hochpreisländern aufrecht halten zu können: * Sie vertreiben ihre Fahrzeuge grundsätzlich nur über autorisierte Vertragshändler an Endkunden. * Diese Händler dürfen an ausländische Endkunden weiterverkaufen (das EU-Recht ließ es nicht zu, dass die Hersteller auch diese Möglichkeit verbieten). Die autorisierten Händler dürfen ferner auch an inländische und ausländische markengleiche Händler weiterverkaufen, nicht aber an markenfremde Händler liefern. * Über ein bestimmtes Code-Ziffernsystem lässt sich der Weg jeden Fahrzeugs bis zum Einzelhändler genau nachverfolgen. Anhand eines Ziffern-Codes kann also der Fachmann genau ersehen, für welches Land bzw. für welchen Markt ursprünglich vom Hersteller aus das jeweilige Fahrzeug bestimmt war. * Um den Handel mit Importwagen zu unterbinden sind die Autohersteller auch dazu übergegangen, dass sie die Stückanzahl pro Land limitieren. Die Anzahl der Neufahrzeuge wird so festgesetzt, dass ein einheimischer Autohändler gerade noch den Bedarf seiner inländischen Stammkundschaft bedienen kann.
Inspektion
Bei der Kfz-Inspektion handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung wichtiger Teile eines Kraftfahrzeuges, die vor allem der Sicherheit und Funktionsfähigkeit dienen soll. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Untersuchung aufgrund rechtlicher Vorgaben geschieht oder freiwillig ist.
Jahreswagen
Ein Jahreswagen ist ein Kraftfahrzeug, normalerweise ein PKW, dessen Erstzulassung weniger als 12 Monate zurückliegt. Liegen bei dem PKW zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate, so ist der Verkauf als Jahreswagen ausgeschlossen. Entscheidend für die Bezeichnung als Jahreswagen sind folglich sowohl die Erstzulassung als auch der Herstellungszeitpunkt. Viele Angebote von Jahreswagen kommen von Werksangehörigen, die sich früher so einen Neuwagen für ein Jahr beschafft haben. Bei fast allen Herstellern haben Mitarbeiter, oft auch Vorruheständler und Rentner, die Möglichkeit, alle 12 Monate einen Wagen aus der aktuellen Produktserie mit erheblichen Rabatten zu erwerben. Die so erworbenen Fahrzeuge sind meist in einem hervorragenden Zustand, preislich interessant und mit Garantie. Es kann sich auch um ehemalige Geschäftsfahrzeuge, die von den Mitarbeitern erworben wurden, handeln. Für Verkäufer und für Käufer sind Jahreswagen eine interessante Möglichkeit, den Wertverlust des Autos in Grenzen zu halten. So besteht die Möglichkeit, einen nahezu neuwertigen Wagen zu erwerben, ohne den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Als Jahreswagen im Sinne der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 27. Januar 2009 bezüglich der Umweltprämie gelten Fahrzeuge, die zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller /die Antragstellerin längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen waren.[1]
Krad
Das Motorrad (amtliche Bezeichnung in Deutschland: Kraftrad, Kurzform bei deutschen Behörden und als Selbstbezeichnung der „Kradler“: Krad) ist ein einspuriges Kraftfahrzeug oder Zweirad, üblicherweise mit einem bis zwei Sitzen. Am 1. Januar 2008 waren in Deutschland insgesamt 3,57 Millionen Krafträder zugelassen
Kraftfahrzeugkennzeichen
Das Kraftfahrzeugkennzeichen (kurz „Kfz-Kennzeichen“) ist die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zugeteilte individuelle Registrierungsnummer, die sowohl in den Zulassungsregistern, in den Fahrzeugunterlagen als auch auf den Kennzeichenschildern erscheint. Kennzeichenschilder müssen am Heck, üblicherweise auch an der Front eines Kraftfahrzeuges angebracht werden.
Kennzeichen historischer Fahrzeuge
Das „Oldtimerkennzeichen“ (auch „H-Kennzeichen“ genannt), bei dem der eigentlichen Zulassungsnummer ein „H“ nachgestellt wird, ist eine deutsche Kennzeichnung eines historischen Kraftfahrzeugs nach § 9 FZV, die nach einer Prüfung auf zeitgenössisch originalen Zustand erteilt wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nachweislich mindestens 30 Jahre alt ist („Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind.“ § 2 Nr. 22 FZV).
Zudem sind mit Oldtimerkennzeichen zugelassene Fahrzeuge von den mit einer fehlenden Feinstaubplakette einhergehenden Einschränkungen ausgenommen.
Grüne Kennzeichen
„Grüne Kennzeichen“ sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit dem normalen Kennzeichen. Sie werden für steuerbefreite Fahrzeuge, wie z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationen, Schaustellerfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Kräne und Betonpumpen) ausgegeben sowie außerdem für Anhänger mit bestimmtem Einsatzzweck, (z. B. für Boote, Segelflugzeuge, Hunde und Pferde).
L
Buchstabe L
Mängelbeseitigung
Wurde die Prüfmarke aufgrund von Mängeln dem Fahrzeug nicht zugeteilt, so sind die Mängel unverzüglich zu beheben. Das Fahrzeug ist innerhalb eines Monats zu einer Nachprüfung vorzuführen.
N
Buchstabe N
Ottomotor
Der Ottomotor ist ein nach Nikolaus August Otto benannter Verbrennungsmotor, bei dem der Kraftstoff während des Ansaugvorganges in die angesaugte Luft eingebracht wird, was ein zündfähiges Gemisch im Zylinder ergibt. Im Gegensatz zum Dieselmotor zeichnet sich ein Ottomotor durch eine aktive Zündvorrichtung aus.
PKW
Personenkraftwagen (abgekürzt Pkw oder PKW), in der Schweiz Personenwagen (PW), sind mehrspurige Fahrzeuge mit eigenem Antrieb zum vorwiegenden Zwecke der Personenbeförderung. Sie werden auch Automobil oder kurz Auto, technisch Kraftwagen, genannt.
Prüfplakette
Die Prüfplakette (oder auch Begutachtungsplakette) ist das äußerlich erkennbare Zeichen dafür, dass eine Überwachungsorganisation die Ordnungsmäßigkeit eines überwachten Gegenstandes oder seines Verhaltens im Hinblick auf einschlägige gesetzliche oder sonstige Bestimmungen am Prüfungstag festgestellt hat und zugleich - im Regelfall - der Hinweis auf den Zeitpunkt der nächsten fälligen Untersuchung.
Q
Buchstabe Q
R
Buchstabe R
Saisonkennzeichen
„Saisonkennzeichen“ haben hinter der Erkennungsnummer übereinander den ersten und den letzten Monat des Gültigkeitszeitraums angegeben, getrennt durch einen waagerechten Strich. Der Zulassungszeitraum ist zwischen zwei und elf Monaten innerhalb eines beliebigen Zwölf-Monatszeitraums frei wählbar, jedoch müssen der Anfang und das Ende des Zeitraums mit vollen Kalendermonaten zusammenfallen. Der große Vorteil dieser 1995 eingeführten Kennzeichen ist, dass An- und Abmeldung nunmehr automatisch geschehen und Gebühren vermieden werden, die zuvor für das regelmäßige An- und Abmelden nötig waren. Man findet diese Kennzeichen vornehmlich an Fahrzeugen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden, z. B. Motorrädern, Cabrios und Wohnmobilen, aber auch auf Fahrzeugen des Winterdienstes.
Sicherheitsprüfung
Die Sicherheitsprüfung (Kfz) (SP) ist eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung bei Nutzkraftwagen (Nkw).
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelte die StVZO bis 1998 weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Die StVZO wird derzeit abgebaut und in andere Verordnungen überführt. Der erste Schritt wurde mit der Überarbeitung des Teils A mit den §§ 1 bis 15 (Zulassung von Personen) durchgeführt. Dieser Teil wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 1. Januar 1999 aufgehoben und ersetzt. Der zweite Schritt betraf den Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Öffentlichen Straßenverkehr mit den §§ 24–28, Teil IIa und den Anlagen I–VII, die zum 1. März 2007 aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überführt wurden. Vorgesehen sind – wann, ist noch offen – eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Mit Einführung dieser neuen Verordnungen soll die StVZO endgültig abgeschafft sein.
TÜV
Aufgrund des früheren Monopols der TÜVe als ausführender Organisationen wurde die Hauptuntersuchung umgangssprachlich auch „TÜV“ genannt. Der Untersuchungsumfang und -ablauf ist in der „Richtlinie über die Durchführung der Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen“ genau festgelegt. Die HU ist eine zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile sowie eine Überprüfung des Fahrzeugs auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO.
Typische Mängel bei Gebrauchtwagen
Je nach Alter sind unterschiedliche Mängel bei Gebrauchtwagen zu erwarten. Händler und andere gewerbliche Verkäufer (z. B. Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler beim Verkauf des Firmenwagens) sind zu einer 2-jährigen Gewährleistung (auch Sachmängelhaftung) gesetzlich verpflichtet, dürfen diese für Gebrauchtwagen jedoch vertraglich auf 1 Jahr verkürzen. Die Gewährleistung gilt für den fehlerfreien (nicht mängelbehafteten) Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe, nicht jedoch für üblichen Verschleiß aus bisherigem Gebrauch, üblichen Verschleiß im Laufe des späteren Gebrauchs durch den Käufer oder spätere Schäden aus nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch durch den Käufer, z.B. bei Motorschäden durch Tuning. Insbesondere haftet der Verkäufer auch für ihm unbekannte Mängel; verschweigt er ihm bekannte Mängel, so ist dies Arglistige Täuschung. Von Privatleuten wird eine Gewährleistung (umgangssprachlich oft mit Garantie verwechselt) hingegen vertraglich meist komplett ausgeschlossen und das Fahrzeug sollte vom Käufer vor dem Kauf besonders gründlich untersucht werden. In jedem Fall sind Verkäufer zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben über vorhandene Mängel und Schäden (z. B. Unfallschaden) verpflichtet. Durch ein Gutachten (Dekra oder ADAC) kann man sich als Gewerbetreibender beim Verkauf ziemlich absichern da die Mängel des Fahrzeuges ja alle benannt werden. Sollte der Käufer nach 3 Monaten auf einen Mangel hinweisen, kann man durch das Gutachten belegen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht präsent war. Ein behobender Unfallschaden wird in dem Gutachten z.B. auch belegt. Wenn der Käufer das Gutachten unterschreibt ist er vor dem Kauf über eventuelle Mängel informiert und es kann zu keinen Missverständnissen mehr kommen. Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2007, dass Gebrauchtwagenkäufer den Gebrauchtwagen zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen können, wenn sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf zeigt. Der Gebrauchtwagenverkäufer trägt die Beweislast, dass bei Verkauf der Mangel nicht vorlag. Wer beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine Händlergarantie abschließt, hat bei Inspektionen freie Wahl der Werkstatt. Klauseln, die den Käufer an die Werkstatt des Händlers binden, erklärte der Bundesgerichtshof im Oktober 2009 für unwirksam.
Unerwünschte Erkennungsnummern
Die Bundesregierung empfiehlt den Zulassungsstellen, keine Abkürzungen zu vergeben, die auf nationalsozialistische Vereinigungen und Einrichtungen sowie andere umstrittene Organisationen und Parteien hinweisen. Dies sind: HJ (Hitler-Jugend), KZ (Konzentrationslager), NS (Nationalsozialismus), SA (Sturmabteilung), SD (Sicherheitsdienst) und SS (Schutzstaffel), wobei SD nur von wenigen Zulassungsbehörden nicht ausgegeben wird. Weiterhin sind Kombinationen mit dem Zulassungsbezirk unerwünscht, wenn diese eine der o. g. Kombinationen ergibt. Für Stuttgart werden beispielsweise die Erkennungszeichen „A“, „S“, und „D“, für Köln wird „Z“ nicht vergeben. Allerdings wurden in Einzelfällen diese Kombinationen von Zulassungsstellen vergeben. So war im Zulassungsbezirk der Region Hannover „J“ ein zulässiger und vom zuständigen Minister nicht weiter beanstandeter Erkennungsbuchstabe. Zwischenzeitlich wurden Kennzeichen mit „J“ nicht mehr vergeben, aktuell erfolgt wieder eine Vergabe. Weitere nicht vergebene Buchstabenkombinationen sind in Stuttgart S-ED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands), im Kreis Warendorf WAF–FE, im Kreis Steinburg IZ-AN („Nazi“ rückwärts gelesen), im Kreis Dithmarschen HEI-L (nur bei Neuzulassungen, gilt nicht für Oldtimerkennzeichen). Im Landkreis Starnberg wird die Buchstabenkombination mit „SI“ (STA-SI – Abkürzung für das Ministerium für Staatssicherheit) regulär nicht vergeben.
Versicherungskennzeichen
Kleinkrafträder, Mofas, Leichtkraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse „M“ bzw. „S“ und bestimmte elektrisch betriebene Krankenfahrstühle führen lediglich ein Versicherungskennzeichen am Heck. Dieses wird ab 1. März jedes Jahres bis Ende Februar des folgenden Jahres (Versicherungsjahr) in einer jeweils anderen Schriftfarbe ausgegeben und kann bei Banken und Versicherungen erworben werden. Das Schild ist zweizeilig (drei Ziffern und drei Buchstaben), hochformatig und deutlich kleiner als gewöhnliche Kfz-Kennzeichen. Die jeweilige Nummer ist nicht speziell an das Fahrzeug gebunden, sondern wird meist zufällig vergeben. Anhand der drei Buchstaben kann die Versicherungsgesellschaft ermittelt werden. Das Kennzeichen ist keine behördliche Zulassung, da (mit einer Haftpflichtversicherung) die Erlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr durch die ABE des Fahrzeugs dokumentiert wird. Die Schriftfarben sind, im jährlichen Wechsel zum 1. März, schwarz, blau und grün. Das Jahr, in dem das Kennzeichen gültig ist, ist nochmals in der untersten Zeile angegeben. Deshalb ist es nicht möglich, ein Kennzeichen drei Jahre später noch einmal zu benutzen.
Wechselkennzeichen
Am 26. Mai 2010 wurde bekannt, dass die von Auto-Bild ins Leben gerufene Aktion zur Einführung eines privaten Wechselkennzeichens auch für Fahrzeuge, die jünger als 30 Jahre sind, erfolgreich war. Es soll analog zum historischen Kennzeichen (H-Kennzeichen) „W-Kennzeichen“ heißen und im Jahr 2011 rechtskräftig werden. Die Gültigkeit soll für maximal drei Fahrzeuge möglich sein. Damit könnten verschiedene Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen genutzt werden. Steuer und Versicherung fallen nur einmal an, wobei sich die Tarife und Prämien am teuersten Fahrzeug orientieren. Es darf hierbei nur jeweils eines der Fahrzeuge genutzt werden und das bzw. die gerade nicht genutzten Fahrzeuge nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Eine Garage oder ein Stellplatz auf Privatgrund sind demnach unumgänglich.
X
Buchstabe X
Y - Kennzeichen der Bundeswehr
Der Bundeswehr ist der Buchstabe „Y“ für ihre Kfz-Kennzeichen zugeordnet. „Y“ wurde gewählt, da bei Gründung der Bundeswehr im Jahre 1955 alle in Frage kommenden Kombinationen wie „BW“ bereits vergeben waren und für die voraussichtlich große Anzahl von Militärfahrzeugen das Unterscheidungszeichen (der „Zulassungsbezirk“) nur aus einem Buchstaben bestehen durfte, zumal das Kennzeichen auch noch die deutsche Flagge enthält. Durch den Umstand, dass keine größere Stadt in Deutschland einen mit „Y“ beginnenden Namen besitzt, wurde dieser Buchstabe von Brigadegeneral Kurt Vogel für die Streitkräfte aus den beiden verbliebenen Unterscheidungsmerkmalen „X“ und „Y“ ausgewählt.
Zulassungsbescheinigung
Die Zulassungsbescheinigung ist eine amtliche Urkunde über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Inhalt der Zulassungsbescheinigung ist: * Eine Individualisierung des Fahrzeugs, in aller Regel anhand der vom Hersteller vergebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Umgangssprachlich: Fahrgestellnummer) * die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens an eine bestimmte Person (dies ist meist der Eigentümer, jedoch stellt die Zulassungsbescheinigung in Deutschland keinen Eingentumsnachweis dar; in anderen EG-Ländern kann dies anders sein) * dass das Fahrzeug die technischen Zulassungsvorschriften (Bauartzulassung) eines EU-Staates erfüllt. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist lediglich der Halter des Fahrzeuges. Dieser kann – muss aber nicht – mit dem Eigentümer oder Besitzer identisch sein. Deshalb wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II klargestellt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Die Zulassungsbescheinigung wurde bis zum Jahr 2005 in den Ländern der Europäischen Union eingeführt. Diese Einführung sollte die unterschiedlichen nationalen Zulassungsprozeduren vereinheitlichen sowie den Datenschutz verbessern. Beispielsweise enthielt der frühere deutsche Fahrzeugbrief Namen und Wohnort von bis zu sechs Vorbesitzern und die Zeiten ihrer Halterschaften. Tatsächlich weichen die Zulassungsbescheinigungen jedoch offenbar zwischen Staaten, mitunter sogar innerhalb dieser in gewissem Maße von einander ab. Die Daten werden nicht europaweit im gleichen Maße geschützt.
Zuteilung der Prüfmarke bei Nutzkraftwagen (NKW)
Ist das Fahrzeug ohne Mängel, so wird die Prüfmarke erteilt. Die Prüfmarke wird hinten links am Fahrzeugheck auf der Prüfplakette angebracht. Der Pfeil der Marke zeigt auf den Monat, in dem das Fahrzeug wieder zur SP vorgeführt werden muss. Auf der Prüfplakette sind die letzten sieben Ziffern/Zeichen der Fahrzeug-Ident.-Nummer vermerkt.
Die Farbkennzeichnungen der Prüfmarke sind gleich den Farben der Plakette für HU
2004: braun, 2005: rosa, 2006: grün, 2007: orange, 2008: blau, 2009: gelb, 2010:braun
Quelle: www.wikipedia.de
