Wissenswertes für Kfz-Halter

E10 kommt ins Münsterland

Artikel über E10 im Münsterland bei Wn-Online erschienen: Zum Artikel

E10 – Mehr Bioethanol im Kraftstoff

Der Bioethanolanteil im Benzin von bisher 5 % (bis Jahresende 2010) wird auf bis zu 10% angehoben. Daraus ergibt sich auch das Kürzel „E10“, bei dem „E“ für Ethanol und „10“ für den Anteil 10 % steht. Mehr

Mehr über E10 und die Verträglichkeit von Kraftfahrzeugen können Sie aus einer Broschüre unseres Partners der DAT entnehmen: Kostenfreier Download der Broschüre zur E10-Verträglichkeit



Quelle: DAT


Feinstaubplakette

Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (kurz auch: Feinstaubverordnung, Langtitel: Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Luftgrenzwerte für Feinstaub und Stickstoffoxid. In eine Umweltzone dürfen nur Kraftfahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppen einfahren. Die Schadstoffgruppen orientieren sich an der Euro-Abgasnorm sowie dem Feinstaubausstoß des Fahrzeugs.
Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber (Plaketten) gekennzeichnet sind. Diese müssen bei betroffenen Fahrzeugen (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Sie können die Feinstaubplakette gegen eine Gebühr von 5,00 Euro bei uns erwerben.

www.umweltplakette.de


Abgasuntersuchung

Seit dem 1.Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU). Eine AU-Plakette wird demnach nicht mehr angebracht. Diese neue Plakettenregelung ändert aber nichts an der Pflicht zur Abgasuntersuchung. Fehlt sie, liegt ein erheblicher Mangel vor und die HU-Plakette wird nicht erteilt.


Fristen der Hauptuntersuchung

Bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU von mehr als zwei bis zu vier Monaten droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 EUR. Bei einer Überschreitung von mehr als vier bis zu acht Monaten droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 EUR und 1 Punkt in Flensburg. Sind mehr als acht Monate überschritten worden sieht amtliche Bußgeldkatalog einen Regelsatz in Höhe von 75 EUR sowie 2 Punkte in Flensburg vor.